Die Grundlage Ihres Unternehmenserfolgs bildet die Steuerberatung. Durch eine zielorientierte Beratung sind Sie in der Lage Ihre steuerliche Steuerlast zu minimieren und somit eine bestmögliche Zukunftsentwicklung auszugestalten. Bei der Unterstützung und Beratung Ihrer Steuererklärung und beim Erstellen aller erforderlichen Steuererklärungen sind wir gerne für Sie da.
Vielfältige Veränderungen in der Gesetzgebung sowie vielschichtigen Fragestellungen im globalen Kontext stellen spezielle Anforderungen für Unternehmen dar. Diesen Herausforderungen begegnen wir mit umfangreichem Knowhow und bieten Ihnen kompetente und zuverlässige Unterstützung. Die steuerlichen Spielräume und Chancen kennen wir aus jahrelanger Praktik. Als Ihr qualifizierter Ansprechpartner in allen Steuerangelegenheiten übernehmen wir unter Anderem gerne für Sie die Regelung Ihrer individuellen steuerlichen und steuerrechtlichen Probleme sowie die laufende Buchhaltung, die Lohnbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Wir analysieren im individuellen Interview mit unseren Klienten die aktuelle Situation und entwickeln dank unseres Fachwissens und unserer Erfahrung umfassende Lösungen.
Konzernsteuern haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Ermittlung des Gewinns sowie auf die Aufstellung der Bilanzen eines Konzerns und sind für die Geschäftsleitung von großer Wichtigkeit. Eine wirkungsvolle Steuerplanung steht deshalb im Fokus unseres Leistungsangebots. Sie soll im Rahmen des Controllings zuverlässige Daten über die zu erwartende Steuerlast und über die Handhabung mit latenten Steuern zur Verfügung stellen. Wir erstellen zudem gerne für Sie Planungsrechnungen, in welchen wir aus den bis dahin vorliegenden Daten ein Jahresergebnis und die daraus folgende Steuerbelastung errechnen. Somit sind Sie kontinuierlich über Ihre steuerlichen Sachverhalte auf dem aktuellsten Stand. Dies befähigt Sie dazu, rechtzeitig Korrekturen und Anpassungen in Ihrer Unternehmenspolitik vorzunehmen, um ein bestmögliches steuerliches Ergebnis zu erreichen.
Je nach Unternehmensart variieren die einzelnen Steuererklärungsmodelle. Wir bieten Ihnen für alle Formen der betrieblichen Steuererklärungen einen Rundum-Service an.
Dabei stehen wir Ihnen mit folgenden Leistungen zur Seite:
Gerne beraten wir Sie persönlich zu unseren umfassenden Leistungsangeboten für Unternehmen und zu den Einzelleistungen, welche Sie bei uns in Anspruch nehmen können. Sprechen Sie uns einfach an.
Sie finden in der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) die zusammengefassten Auswertungen der gegenwärtigen Zahlen ihrer Buchhaltung bzw. die Zahlen, die Ihr Steuerberater für Sie aufgearbeitet hat. Die BWA stellt ein auf den Unternehmensdaten der Finanzbuchhaltung zugrundeliegendes Berichtswesen dar, welches insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen die Ertragssituation und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zum Inhalt hat. Die betriebswirtschaftliche Auswertung steht im Unterschied zum Jahresabschluss auch im laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung.
Die in der Realität relevanteste und am meisten verwendete BWA-Variante ist die kurzfristige Erfolgsrechnung. Weitere angewendete Formen sind die Bewegungsbilanz, welche die Veränderungen von Vermögen und Kapital aufzeigt, sowie die statische Liquidität, die Angaben zur finanziellen Solvenz gibt. Darüber hinaus gibt es weitere Sonderformen der BWA.
Das Ergebnis der Betriebswirtschaftlichen Auswertung dient grundlegend der unternehmerischen Entscheidungsfindung. Wird die BWA richtig gelesen und interpretiert, ist sie ein äußerst bedeutsames Instrument, um die Leistungsstärke des Unternehmens einschätzen zu können. Es können mögliche Schwachstellen festgestellt und bei Bedarf Interventionsmaßnahmen eingeleitet werden. Sie haben damit die Kosten- und Erlössituation Ihres Unternehmens immer im Blick. Gebern von Fremdkapital dient die BWA grundsätzlich zur Unternehmensbewertung. Banken greifen oftmals auf Informationen aus der BWA als Basis für eine Kreditentscheidung zurück.
Die Umsatzsteuervorauszahlung ist die Einziehung der während des Geschäftsjahres zu zahlender fälliger Umsatzsteuer, die sich als direkte Zahlungsverpflichtung aus der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung ergibt.
Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer ergibt sich aus der von einem Unternehmen erhobenen Umsatzsteuer, die an das Finanzamt zu zahlen ist. In Form einer Umsatzsteuervoranmeldung vergleicht der Unternehmer die durch den eigenen Umsatz generierten Steuern mit den gezahlten Steuern für Investitionen im Unternehmen. Im Falle eines Überschusses ist dieser entsprechende Betrag als Umsatzsteuervorauszahlung bis zu einem bestimmten Stichtag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Die Umsatzsteuer ist die wichtigste betriebliche Steuer und hat das höchste jährliche Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie zählt zu den indirekten Steuern. Das bedeutet, dass der tatsächliche Steuerschuldner nicht wirtschaftlich durch die Steuer belastet wird. Daraus resultieren regelmäßig Liquiditätsvorteile für indirekte Steuerarten. Durch Voranmeldungen und Vorauszahlungen beabsichtigt der Gesetzgeber diese Liquiditätsvorteile an den Staat zu verlagern. Dies ist neben der Reduzierung des Risikos von Steuerausfällen der Hauptgrund für ein Voranmeldungsverfahren, wie es bei der Umsatzsteuer sowie auch bei der Lohnsteuer der Fall ist.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind zeitlich befristet, wobei das Finanzamt die Abgabe von Monats- oder Quartalserklärungen vom Umsatz des Unternehmers abhängig macht. An folgender Kennzahl können Sie erkennen wie oft Unternehmen Ihre Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen haben:
Prinzipiell ist jedes deutsche Unternehmen zur Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Abgabe einer regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gesetzlich verpflichtet. Hier gibt es jedoch beispielsweise auch folgende Ausnahmen:
Betrug die Umsatzsteuerzahlung eines Unternehmens im Vorjahr weniger als
1.000 €, kann dieses nach Rücksprache mit dem Finanzamt von der Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden. In diesem Fall ist das Unternehmen nur
einmal jährlich dazu verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Die Lohnsteuer ist die Vorleistung der Einkommensteuer des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, die von ihm einbehaltende und übernommene Lohnsteuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen an das Finanzamt zu entrichten. Die Lohnsteuerschuld entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gehalt an den Mitarbeiter ausbezahlt wird.
Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber gemäß § 41a Absatz 1 EStG am 10. Tag nach Ablauf eines Lohnsteueranmeldezeitraums zu begleichen. Werden Lohnsteuerbeträge am Fälligkeitstag nicht ordnungsgemäß beglichen, ist für jeden angefangenen Monat der Lohnsteuer und der nicht rechtzeitig gezahlten Beträge ein Säumniszuschlag im Umfang von 1 % auf die ausstehende Lohnsteuer zu leisten.
Abhängig davon, wie hoch die angemeldete Lohnsteuer eines Unternehmens ist, muss dieses die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer monatlich, vierteljährlich oder jährlich anmelden und abführen. Ein Unternehmen, welches im Vorjahr weniger als 4.000 € Lohnsteuer für seine Angestellten abgeführt hat, muss die Lohnsteuer einmal im Quartal entrichten. Wurden im Vorjahr jedoch weniger als 1.000 € Lohnsteuer aufgeführt, kann die Zahlung auch nur einmal jährlich von dem entsprechenden Unternehmen vorgenommen werden. Die Höhe der Lohnsteuer eines Unternehmens nimmt also direkten Einfluss auf das Zahlungsintervall in dem es die Lohnsteuer abführen muss.