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AUKTHUN TREUHAND

Private Steuererklärung

Was beinhaltet eine private Steuererklärung und wie können wir Sie dabei unterstützen?

Viele Steuerzahler fühlen sich mehr und mehr von dem immer komplexer werdenden und sich ständig wandelnden Steuer- und Abgabenrecht überfordert. Aus diesem Grund unterstützen wir Sie nicht nur bei Ihren geschäftlichen Belangen, sondern übernehmen auch die Durchführung Ihrer privaten Steuererklärung. Selbstverständlich berücksichtigen wir auch hierbei alle relevanten Einflussfaktoren und erzielen stets optimale Ergebnisse für Sie.

Wir bieten Ihnen eine kompetente und zuverlässige Beratung. Als Ihr Ratgeber in allen Steuerangelegenheiten übernehmen wir für Sie nicht nur die gesamte Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und die Erstellung des handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschlusses sowie die Erfüllung der laufenden steuerlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Problemen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungen. Zudem umfasst unsere Leistung auch die Vertretung vor den Finanzbehörden.

Wir sind offen für Ihre Fragen, informieren, beraten und unterstützen Sie individuell bei all Ihren Belangen. Im gemeinsamen Dialog mit unseren Mandanten entwickeln wir realisierbare Lösungen, die den individuellen Bedürfnissen unserer Klienten entsprechen.

  • In einem persönlichen Gespräch analysieren wir gemeinsam mit Ihnen Ihre private Situation.
  • Wir sind stets offen für Ihre individuellen Fragen und Wünsche.
  • Sie erfahren von uns Vorschläge und Strategien um Steuern sparen zu können und wie Sie auch in Zukunft möglichst niedrige Steuern zahlen müssen.
  • Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung und übermitteln diese an das zuständige Finanzamt.

Sie benötigen eine kompetente Steuerberatung? Ob Sie eine laufende oder spezielle Beratung wünschen, in unserem breiten Leistungsspektrum werden Sie bestimmt fündig.

Unser Leistungsangebot beinhaltet unter anderem:

  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • Beantragung von Kindergeld
  • Beantragung von Baukindergeld
  • Erstellung der Schenkungsteuererklärung
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

Private Vermögensentscheidungen sollten immer langfristig getroffen werden. Es ist immer entscheidend, individuell zugeschnittene, generationenübergreifende Lösungen für Sie und Ihre Familie zu finden. Sprechen Sie unsere kompetenten und fachkundigen Mitarbeiter gerne für eine individuelle Beratung an.    

Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung zu machen?

Alle Personen die in Deutschland arbeiten bzw. ihren Wohnsitz haben, müssen einen gewissen Anteil ihres Einkommens abgeben. Wenn also ein Arbeitnehmer ein Arbeitseinkommen bezieht, führt der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer direkt vom Bruttogehalt ab. Die Steuern werden direkt an das Finanzamt gezahlt. Eigentlich wäre in steuerlicher Hinsicht alles erledigt und Arbeitnehmer müssten nicht zwingender Weise eine Steuererklärung einreichen.

Nichtsdestotrotz kann jedermann von seinem Recht Gebrauch machen und sich zu viel gezahlte Steuern mit der Steuererklärung wieder Zurückerstatten lassen. Wobei manche Personengruppen sogar die Verpflichtung haben dies zu tun, andere wiederum nicht. Die Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden.

In vielen Fällen vermuten die Steuerbehörden jedoch, dass die monatlichen Steuerabzüge für das Arbeitseinkommen zu gering sind. Viele Arbeitnehmer sind daher gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung im Rahmen einer sogenannten Pflichtveranlagung einzureichen.

  • Haben Sie nur ein geringes Einkommen, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Der Grundfreibetrag markiert dabei die Grenze, welche sich im Jahr 2018 bei rund 9.000 € für Singles und rund 18.000 € für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften befand. Bis zu diesem Einkommensbetrag müssen keine Steuern abgeführt werden.
  • Arbeitnehmer der Steuerklasse I, welche lediglich Einnahmen aus ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer beziehen, sind nicht zum Einreichen einer Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe trifft auch auf Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften mit der Kombination der Steuerklassen IV und IV zu. Das Finanzamt verpflichtet Sie in solchen Fällen nicht zum Einreichen einer Steuererklärung. Die anfallenden Steuern wurden dann bereits ordnungsgemäß vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt.

Welche Anlagen brauche ich für meine Steuererklärung?

Das Finanzamt hat für verschiedene Arten von Steuererklärungen verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt.

Im ersten Schritt wird der Mantelbogen ausgefüllt. Dort geben Sie z.B. Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Steuernummer, etc.) ein. Die notwendigen Anlagen gliedern die Einkünfte auf. Hier stellen Sie sich Fragen zu Ihrer beruflichen Situation. Arbeiten Sie in einem Angestelltenverhältnis oder/und freiberuflich bzw. selbständig? Angestellte reichen Anlage N ein, wobei in Sonderfällen auch das Dokument N-GRE mit der Einkommensteuererklärung mit abgegeben werden muss.

Selbständige reichen hingegen die Anlage S oder G ein. Wurde ein Teil des Einkommens im Ausland erzielt, muss die Anlage mit der Kennung AUS mit eingereicht werden. Erträge aus Vermietung und Verpachtung sind in Anlage V aufgeführt und dementsprechend mit abzugeben. Anlage VL soll hingegen die vom Arbeitgeber erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen aufschlüsseln.

Sind weitere Einkünfte zu verzeichnen, beispielsweise Renten, sind diese in Anlage R aufzuführen. Einnahmen aus Kapitalerträgen sind des Weiteren in Anlage KAP aufzuschlüsseln. Diese ist jedoch nur dann von Nöten, wenn Sie die Abgeltungssteuer zurückerhalten möchte. Mit der Anlage AV können Sie die Beiträge für die Altersvorsorge als Sonderausgaben absetzen. Kinder können in der Anlage KIND aufgeführt und berücksichtigt werden. Bei den weiteren Anlagen handelt es sich um Spezialfälle. 

Das Gesetz verlangt, dass jede Anlage der Steuererklärung auf einem amtlichen Formular eingereicht werden muss. Es gibt jedoch eine Ausnahme, ELSTER. Jeder, der seine Steuererklärung papierlos über ELSTER einreicht, kann die Zusammenfassung (welche direkt vom Programm bereitgestellt wird) ausdrucken und an das zuständige Finanzamt schicken. In naher Zukunft wird es ausschließlich den elektronischen Übermittlungsweg ans Finanzamt geben.

Was ist steuerlich absetzbar?

Angestellte haben die Möglichkeit viele Kosten von ihren Steuern abzusetzen. Wer diese Möglichkeiten voll ausschöpft, kann eine Rückerstattung vom Finanzamt erhalten.

Jeder Arbeitnehmer kann die mit der Arbeit verbundenen Kosten, steuermindernd geltend machen. Zu den typischen Werbungskosten von Angestellten zählen:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Umzug
  • Kosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten)
  • Fortbildungskosten
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung
  • Unfallkosten (für Unfälle auf dem Arbeitsweg oder einer beruflichen Auswärtstätigkeit)
  • Bewerbungskosten

Werden in der Steuererklärung keine Angaben zu den Werbungskosten gemacht, wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Sind Sie also der Überzeugung, dass Ihre Werbekosten die oben genannte Summe nicht übersteigen, können Sie sich die Aufstellung der Werbungskosten sparen.